Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ermöglicht es steuerlich, jedes Jahr einen bestimmten Prozentsatz der Kosten für Anschaffungen von größeren Investitionsobjekten abzuziehen. Dies ist insbesondere dann vorteilhaft, wenn die Erträge aus diesen Objekten dem zu versteuernden Einkommen zuzurechnet sind. Allerdings können nur Wirtschaftsgüter abgesetzt werden, die sich im Laufe der Zeit tatsächlich abnutzen – bei Immobilien bedeutet dies lediglich das Bauwerk selbst, nicht aber das Grundstück. Die genaue Regelung hierfür findet man im Einkommenssteuergesetz (EstG).